Der Antrag
Mit dem Volksbegehren „Keine Privatisierung gegen den Bürgerwillen!“ soll erreicht werden, dass Senat und Bürgerschaft vor einer geplanten Veräußerung eines öffentlichen Unternehmens die ideellen Eigentümer, alle erwachsenen Hamburgerinnen und Hamburger, um Erlaubnis fragen müssen.
Sollte die Bürgerschaft das vorliegende Volksbegehren nicht übernehmen, wenn mehr als 62.000 Eintragungen zusammengekommen sein sollten, käme es am Tag der Bundestagswahl 2013(1) zu einem Volksentscheid über folgenden Gesetzestext:
„In Art. 72 der Hamburger Verfassung wird folgender Absatz eingefügt (Abs. 4 alt wird zu 5):
‚(4) Eine Veräußerung von öffentlichen Unternehmen und Konzernen der Freien und Hansestadt Hamburg, die dem Gemeinwohl dadurch dienen, dass sie Verkehrsleistungen oder Versorgungs- und Entsorgungsleistungen für die Allgemeinheit erbringen oder wesentliche Beiträge zur wirtschaftlichen, verkehrlichen, sozialen oder kulturellen Infrastruktur leisten, setzt einen zustimmenden Volksentscheid voraus. Dasselbe gilt für öffentliche Unternehmen und Konzerne nach Satz 1 bei der Veräußerung von Anteilen, sofern diese mehr als unwesentlichen Einfluss auf die Erbringung der Leistung des Unternehmens ausüben können. Der Senat führt den Volksentscheid innerhalb von vier Monaten nach dem Verkaufsbeschluss durch.´“
Begründung:
Öffentliche Unternehmen der Freien und Hansestadt Hamburg, die dem Gemeinwohl dadurch dienen, dass sie Verkehrsleitungen oder Versorgungs- und Entsorgungsleistungen für die Allgemeinheit erbringen oder wesentliche Beiträge zu sozialen, gesundheitlichen, erzieherischen, bildenden, wirtschaftlichen oder kulturellen Infrastruktur leisten, sind insbesondere SAGA GWG, Hamburg Wasser, Hamburger Stadtentwässerung (HSE), Hamburger Wasserwerke GmbH (HWW), Bäderland Hamburg GmbH, Stadtreinigung Hamburg (SRH), Hamburger Hochbahn (HHA), Hamburger Hafen- und Logistik AG (HHLA), Hamburg Port Authority (HPA), Universitätsklinikum Eppendorf (UKE), Vereinigung Hamburger Kindertagesstätten, fördern & wohnen, Deutsches Schauspielhaus Hamburg (DSH), Thalia Theater GmbH, Hamburgische Staatsoper GmbH, Hamburger Friedhöfe, Flughafen Hamburg GmbH (FHG), Hamburg Messe & Congress GmbH (HMC), Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt, Sprinkenhof AG. Entscheidend für den öffentlichen Charakter dieser Unternehmen ist, dass sie dem Gemeinwohl der Stadt dienen und nicht privaten Gewinninteressen. Dazu gehört auch ganz wesentlich, dass ihre Leistungen für alle Bürgerinnen und Bürger gleichermaßen zugänglich sind. Öffentliche Unternehmen sind daher in einer modernen Demokratie ein wesentliches Instrument zur politischen Gestaltung des Gemeinwesens – unseres Gemeinwesens Hamburg. Die Veräußerung von Anteilen der öffentlichen Unternehmen ist daher ein sehr weitreichender und folgenschwerer Eingriff in die politischen Handlungsmöglichkeiten, dessen Auswirkungen weit über die Dauer einer Legislaturperiode hinausreichen. Die Bürgerinnen und Bürger Hamburgs als ideelle politische Eigentümer ihrer Unternehmen sollen die Möglichkeit erhalten, über derart grundlegende Entscheidungen selbst abzustimmen.“
--- Fussnote ---
(1): Da es sich bei dem vorliegenden Volksbegehren um einen Vorschlag für eine Verfassungsänderung handelt, muss der ggf. durchzuführende Volksentscheid parallel zu einer Wahl zur Bürgerschaft oder zum Bundestag stattfinden. Die Verfassungsänderung wäre wirksam vollzogen, wenn 2/3 der Wählenden auch für den Volksentscheid stimmten.
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